STATUTEN

des

Verein

Schweizerisches Institut für Judikative
(Institut suisse de la magistrature
Istituto svizzero per la magistratura
Swiss Institute for the Judiciary)

mit Sitz in Luzern

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen

Schweizerisches Institut für Judikative
(Institut suisse de la magistrature
Istituto svizzero per la magistratura
Swiss Institute for the Judiciary)

besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt den Aufbau und den Betrieb des Schweizerischen Institut für Judikative.

Die Aufgabe des Schweizerischen Institut für Judikative besteht darin, Funktion und Wirken der Dritten Gewalt vertieft wissenschaftlich zu untersuchen, sowie öffentlich und für die Wissenschaft vermehrt zugänglich zu machen.

Adressaten sind namentlich die Justiz, die Advokatur, die Öffentlichkeit, die Wissenschaft, die Politik.

Das Institut ist:

  • Teil eines nationalen und internationalen Netzwerks;
  • ein Zentrum für Auskünfte, Expertise und anderen Dienstleistungen zu Fragen zur Judikative;
  • ein Forschungszentrum zur Judikative;
  • ein Dokumentationszentrum;
  • eine Einrichtung des Austauschs und der Wissensvermittlung im Rahmen wissenschaftlicher Tagungen in Kooperation und Absprache mit anderen Institutionen.

Das Institut verfolgt einen interdisziplinären Ansatz. Neben dem Fokus auf die rechtswissenschaftliche Seite sollen insbesondere auch die politik- und sozialwissenschaftlichen Aspekte sowie Aspekte der Organisationslehre und der Ökonomie zum Zuge kommen.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks setzen sich insbesondere zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden.
  • Erträgen aus Veranstaltungen und weiteren Aktivitäten des Vereins sowie des Vereinsvermögens
  • Beiträgen der öffentlichen Hand
  • freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengeldern, Schenkungen, Vermächtnissen etc.)

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist per Ende Kalenderjahr möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder über den Rekurs.

Artikel 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung
  2. der Vorstand

Als zusätzlich einzusetzendes Organ wird vorbehalten:

  1. die Rechnungsrevisoren

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  2. Wahl des Präsidenten / der Präsidentin des Vorstandes;
  3. Allfällige Wahl der Rechnungsrevisoren;
  4. Abnahme der Vereinsrechnung;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
  7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
  8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten / die Präsidentin einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

Die Vereinsversammlungen können elektronisch (Videokonferenz) durchgeführt werden.

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

In der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

Artikel 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin, welcher / welche durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;
  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

Artikel 12 – Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung kann jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren wählen. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Sofern Revisoren gewählt wurden, sind diese verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Art. 75a ZGB).

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines ⅔-Quorums der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

Artikel 15 – Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 22. August 2020 einstimmig angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.